LHR/GBB

LHR/GBB ist die vom Staat Wallis und der Kommission für Aus- und Weiterbildung beauftragte Stelle für die Organisation und Durchführung der Vorbereitungskurse und der obligatorischen Prüfung LHR/GBB, ehemals Wirtekurs und Wirteprüfung.

LHR/GBB bedeutet "Gesetz über die Beherbergung, Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken", beziehungsweise "Loi sur l'Hébergement, la Restauration et le commerce de détail de boissons alcoolisées" auf Französisch.

LHR/GBB ist ein Projekt des Instituts für Tourismus der HES-SO Valais-Wallis.

Unser Team

Chantal Glenz-Mounir

Chantal Glenz-Mounir
Verantwortliche

Christelle Massy

Christelle Massy
Administrative Mitarbeiterin

Anita Forny-Manz

Anita Forny-Manz
Administrative Mitarbeiterin

Kommissionsmitglieder

Peter Kalbermatten
Dienstchef - Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Jean-Nicolas Revaz
Präsident Walliser Campingverband

Markus Schmid
Präsident Walliser Hotelierverband

Patrick Bérod
Direktor Walliser Hotelierverband

Claude Pottier
Dienstchef - Dienststelle für Berufsbildung

Marcel Ittig
Komitee-Mitglied GastroValais

André Roduit
Präsident der Kommission und Präsident GastroValais

Impressionen

Leitbild

Wer sind wir?
Wir sind ein Aus- und Weiterbildungsprogramm für den Bereich der Beherbergung und Bewirtung im Wallis.

Was wollen wir?
Wir wollen die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Beherbergung und Bewirtung fördern und aufwerten.

Was tun wir?
Wir bieten Kurse zur Vorbereitung für die obligatorische Prüfung GBB und Weiterbildungskurse im Bereich der Beherbergung und Bewirtung unter der Marke ritzy* an.

An wen richtet sich unser Angebot?
An (künftige) InhaberInnen einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unterstellt sind (Art. 17 GBB), sowie an deren Mitarbeiter/innen.

Wie arbeiten wir?
Wir orientieren uns an den Bedürfnissen unserer Kursteilnehmer und bemühen uns, fachlich und methodisch stets auf dem neuesten Stand zu sein.

Wie arbeiten wir zusammen?
Wir pflegen eine partnerschaftliche, auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit mit allen Partnern.

Wie kommunizieren wir?
Wir legen Wert auf persönlichen Kontakt und ständigem Dialog nach innen und aussen.

Die Vollversion des Leitbilds können Sie unter folgendem Link herunterladen:

Leitbild (PDF)

Pädagogische Leitideen

Erwachsene lernen zum Teil anders als junge Leute. Dies berücksichtigen wir in unseren Kursen. Zu Beginn des Lernprozesses knüpfen wir an die persönlichen Erfahrungen der Lernenden an. Mehr zu unserem Verständnis von Erwachsenenbildung

Wir nehmen Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse unserer Kursteilnehmer. Um verschiedenen Lerntypen gerecht zu werden, bieten wir Methodenvielfalt entsprechend unseren Möglichkeiten an. Mehr zu unserer Kursdidaktik

Ein Methodenmix in der Wissensvermittlung soll möglichst alle Sinne ansprechen. Wir setzen aktivierende Methoden und Medien ein. Wir fördern die selbstständige Lernarbeit. Mehr zu eigenverantwortlichem Lernen

Wir orientieren uns an Praxis und Theorie. Der Unterricht soll themenbezogen und problemorientiert sein. Mehr zur Kompetenzorientierung

Wir reduzieren den Stoffumfang unserer Kurse zugunsten einer sorgfältigen Informationsauswahl. Wir arbeiten das Wesentliche heraus.

Wir führen die Erwachsenen zu einem bewussten Erfassen der Ziele und der Aufgabenstellung hin. Mehr zur unseren Lernzielen

Bundesbeiträge

Ab Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell unterstützt. Sie können einen entsprechenden Antrag beim Bund stellen. Der Bundesrat hat die neue subjektorientierte Finanzierung am 15. September 2017 verabschiedet.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des Bundes.

Prüfungsreglement

Art. 7 Prüfungsanmeldung

1Die Anmeldung mittels offiziellem Online-Formular auf der Internetseite von LHR/GBB muss spätestens 30 Tage vor dem Prüfungsdatum beim Prüfungsorganisator eintreffen. Bei Prüfungswiederholung reduziert sich die Anmeldefrist auf 14 Tage. Nicht fristgerechte Anmeldungen werden nicht akzeptiert.

2Mit dem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular:

a) anerkennt der Kandidierende einen Vertrag mit dem Prüfungsorganisator samt Inhalt des vorliegenden Reglements. Eine Annullierung seiner Anmeldung kann nur unter den nachfolgend in Art. 11 genannten Bedingungen erfolgen;

b) verpflichtet sich der Kandidierende, die Prüfungsgebühren innert der festgelegten Zahlungsfrist zu bezahlen.

3Bei seiner Anmeldung muss der Kandidierende angeben, in welcher Amtssprache er die Prüfung ablegen will.

4Bei seiner Anmeldung muss der Kandidierende angeben, ob er die Prüfung vor Ort oder online ablegen will. Der Prüfungsorganisator kann von den Kandidierenden verlangen, die Prüfung online abzulegen, wenn eine Prüfung vor Ort nicht möglich ist, insbesondere aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen.

Art. 8 Prüfungsgebühren

1Die Prüfungsgebühren sind in einem Staatsratsbeschluss festgelegt. Sie umfassen insbesondere die Einschreibegebühr von CHF 200.00, das Lernmaterial sowie das Login für die Lernplattform in der Höhe von CHF 500.00 und die Gebühren für die Teilnahme an der Prüfung.

2Bei der Online-Anmeldung auf der Internetseite von LHR/GBB muss der Kandidierende eine Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 leisten.

3Nach Erhalt des Anmeldeformulars und der Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 wird die Anmeldung bestätigt und der Restbetrag der Prüfungsgebühren in Rechnung gestellt.

4Wird der Restbetrag der Prüfungsgebühren nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anmeldung annulliert, und die Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 wird nicht zurückerstattet. Der Prüfungsorganisator behält sich das Recht vor, über nicht fristgerecht bezahlte Prüfungsplätze zu verfügen.

5Bei Prüfungswiederholung werden neue Prüfungsgebühren fällig, die sich nach den im Staatsratsbeschluss vorgesehenen Gebühren richten.

6Der Kandidierende, welcher die Prüfung nicht besteht, der Prüfung unentschuldigt fernbleibt, die Prüfung ohne zwingenden Grund verlässt oder von der Prüfung ausgeschlossen wird, kann keine Rückerstattung der Prüfungsgebühren und der Einschreibegebühr verlangen.

7Allfällige Reise-, Verpflegungs- und Beherbergungskosten gehen zu Lasten des Kandidierenden.

Art. 9 Bedingungen der Prüfungszulassung

1Für die Prüfungszulassung muss der Kandidierende:

a) mindestens 18 Jahre alt sein;

b) eine gültige Adresse oder Meldeadresse in der Schweiz haben;

c) die an den Prüfungsorganisator geschuldeten Gebühren bezahlt haben;

d) bei einer Online-Prüfung an einer einstündigen Prüfungsvorbereitung teilgenommen haben.

2Hat der Kandidierende nicht an der Prüfungsvorbereitung teilgenommen, wird er nicht zur Online-Prüfung aufgeboten. Die Prüfungsgebühren und die Einschreibegebühr bleiben geschuldet. Bei einer Neuanmeldung sind die Prüfungsgebühren gemäss den Gebühren für die Prüfungswiederholung erneut geschuldet.

3Bei den Online-Prüfungen sind die Teilnehmenden selbst dafür verantwortlich, dass sie über die geeignete Computerausrüstung für die Teilnahme verfügen (Computer mit Kamera und Mikrofon, Internetverbindung usw.).

Art. 10 Annullierung

1Der Antrag auf Annullierung einer Anmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens 14 Tage vor dem Prüfungsdatum beim Prüfungsorganisator eingehen. Im Falle eines Antrags auf Annullierung einer Prüfungswiederholung verkürzt sich diese Frist auf spätestens sieben Tage vor dem Prüfungsdatum.

2Erfolgt der Antrag auf Annullierung gemäss Abs. 1, werden die Prüfungsgebühren zurückerstattet. Die Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 sowie der Betrag in der Höhe von CHF 500.00 für das Lernmaterial und das Login für die Online-Lernplattform werden nicht zurückerstattet.

3Erfolgt der Antrag auf Annullierung nicht gemäss Abs. 1, werden die Prüfungsgebühren und die Einschreibegebühr nicht zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere:

a) bescheinigter unvorhergesehener Wehrdienst;

b) ärztlich bescheinigte Krankheit oder ein ärztlich bescheinigter Unfall;

c) durch Geburtsurkunde bescheinigte Geburt eines Kindes;

d) schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Todesfall in der Familie (Arztzeugnis notwendig);

e) starke Verkehrsbehinderung, bestätigt durch ein Verkehrsunternehmen (Bahn, Fluggesellschaft usw.).

4Die Bescheinigung der zwingenden Gründe muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Antrag auf Annullierung oder Beendigung des Hindernisses beim Prüfungsorganisator eingehen.

Art. 11 Verschiebung

1Der Antrag auf Verschiebung einer Anmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens 21 Tage vor dem Prüfungsdatum beim Prüfungsorganisator eingehen. Im Falle eines Antrags auf Verschiebung einer Prüfungswiederholung verkürzt sich diese Frist auf spätestens sieben Tage vor dem Prüfungsdatum.

2Erfolgt der Antrag auf Verschiebung nicht gemäss Abs. 1, bleiben die Prüfungsgebühren und die Einschreibegebühr geschuldet. Bei einer Neuanmeldung sind die Prüfungsgebühren gemäss den Gebühren für die Prüfungswiederholung erneut geschuldet. Vorbehalten bleiben zwingende Gründe gemäss Art. 11 Abs. 3.

3Eine Anmeldung eines Kandidierenden kann nur zweimal innerhalb einer Jahresfrist ab Erhalt des Anmeldeformulars verschoben werden.

4Nach Ablauf dieser Jahresfrist oder falls der Kandidierende die Anmeldung bereits zweimal innerhalb eines Jahres verschoben hat, muss er sich erneut einschreiben. Die Prüfungsgebühren und die Einschreibegebühr seiner ersten Anmeldung werden nicht zurückerstattet.

Art. 17 Rücktritt während der Prüfung

1Kann ein Kandidierender aus zwingenden Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des vorliegenden Reglements seine Prüfung nicht beenden, kann er ohne zusätzliche Kosten zu einer neuen Prüfungssession antreten und muss nur diejenigen Module nochmals ablegen, welche er nicht beendet hat.

2Kann ein Kandidierender aus anderen Gründen als höherer Gewalt im Sinne von Art. 11 Abs. 3 die Prüfung nicht beenden, so gelten die gleichen Konsequenzen wie beim Ausschluss von der Prüfung (Art. 21 Abs. 3).

Art. 18 Abwesenheit bei der Prüfung

Ist ein Kandidierender bei der Prüfung oder einem Prüfungsmodul unentschuldigt abwesend, hat das dieselben Folgen wie ein Ausschluss von der Prüfung (Art. 21 Abs. 3). Vorbehalten bleibt das Nachreichen von Belegen über zwingende Gründe für die Abwesenheit gemäss Art. 11 Abs. 3.

Art. 19 Zuspätkommen zur Prüfung

1Ein Kandidierender, der zur Prüfung eines oder mehrerer Prüfungsmodule zu spät kommt, wird zur Prüfung dieses Moduls nicht mehr zugelassen und hat kein Anrecht auf Rückerstattung oder Verrechnung der Prüfungsgebühren und der Einschreibegebühr. Vorbehalten bleibt das Nachreichen von Belegen über zwingende Gründe für das Zuspätkommen gemäss Art. 11 Abs. 3.

2Bei einer Neuanmeldung sind die Prüfungsgebühren gemäss den Gebühren für die Prüfungswiederholung erneut geschuldet.

Das vollständige Prüfungsreglement kann hier heruntergeladen werden: Prüfungsreglement LHR/GBB

Kursreglement

Art. 5 Kursanmeldung

1Die Anmeldung mittels offiziellem Online-Formular auf der Internetseite von LHR/GBB muss bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn beim Kursorganisator eintreffen.

2In Ausnahmefällen kann der Kursorganisator auf eine nach dieser Frist eingereichte Anmeldung eingehen.

3Mit seinem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular

a) anerkennt der Teilnehmende den Vertrag mit dem Kursorganisator samt vorliegendem Kursreglement. Eine Annullierung seiner Anmeldung kann nur unter den nachfolgend in Art. 8 genannten Bedingungen erfolgen;

b) verpflichtet sich der Teilnehmende, die Kursgebühren innert der festgelegten Zahlungsfrist zu bezahlen.

4Der Kursorganisator entscheidet über die Zulassung gemäss den Zulassungsbedingungen und nach Bezahlung der Kursgebühren. Zugelassene Personen erhalten eine schriftliche Bestätigung ihrer Anmeldung.

Art. 6 Kursgebühren

1Die Kursgebühren sind in einem Staatsratsbeschluss festgelegt.

2Bei der Online-Anmeldung auf der Internetseite von LHR/GBB muss der Teilnehmende eine Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 leisten.

3Nach Erhalt des Anmeldeformulars und der Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 wird die Anmeldung bestätigt und der Restbetrag der Kursgebühren in Rechnung gestellt.

4Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Restbetrages der Kursgebühren wird die Anmeldung annulliert. Die Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 wird nicht zurückerstattet. Der Kursorganisator behält sich das Recht vor, über nicht fristgerecht bezahlte Kursplätze zu verfügen.

Art. 8 Annullierung

1Der Antrag auf Annullierung einer Anmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens 10 Tage vor Kursbeginn beim Kursorganisator eingehen.

2Erfolgt der Antrag auf Annullierung gemäss Abs. 1, werden die Kursgebühren zurückerstattet. Die Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 200.00 wird nicht zurückerstattet.

3Erfolgt der Antrag auf Annullierung nicht gemäss Abs. 1, werden die Kursgebühren und die Einschreibegebühr nicht zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Vorliegen zwingender Gründe, insbesondere:

a) bescheinigter unvorhergesehener Wehrdienst;

b) ärztlich bescheinigte Krankheit oder ärztlich bescheinigter Unfall;

c) durch Geburtsurkunde bescheinigte Geburt eines Kindes;

d) schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Todesfall in der Familie (Arztzeugnis notwendig);

e) starke Verkehrsbehinderung, bestätigt durch ein Verkehrsunternehmen (Bahn, Fluggesellschaft usw.).

4Die Bescheinigung der zwingenden Gründe muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Antrag auf Annullierung oder Beendigung des Hindernisses beim Kursorganisator eingehen.

5Für Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss Art. 5 Abs. 2 erfolgt sind, ist keine Annullierung möglich. Die Kursgebühren und die Einschreibegebühr werden nicht zurückerstattet.

Art. 9 Verschiebung

1Der Antrag auf Verschiebung einer Anmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens 21 Tage vor Kursbeginn beim Kursorganisator eingehen.

2Hält der Kursteilnehmende diese Frist von 21 Tagen nicht ein, kann eine Verschiebung nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen zwingender Gründe gemäss Art. 8 Abs. 3 berücksichtigt werden.

3Eine Anmeldung eines Kursteilnehmenden kann nur zweimal innerhalb einer Jahresfrist ab Erhalt des Anmeldeformulars verschoben werden.

4Nach Ablauf dieser Jahresfrist oder falls der Kursteilnehmende die Anmeldung bereits zweimal innerhalb eines Jahres verschoben hat, muss er sich erneut einschreiben. Die Kursgebühren und die Einschreibegebühr seiner ersten Anmeldung werden nicht zurückerstattet.

Art. 17 Abwesenheit bei Kursbeginn

Nimmt ein Teilnehmender ohne wichtigen Grund nicht am ersten Kurstag teil, wird seine Anmeldung ohne Rückerstattung der Kursgebühren und der Einschreibegebühr annulliert. Vorbehalten bleibt das Nachreichen eines Beleges für das Vorliegen eines unter des vorgenannten Art. 8 Abs. 3 aufgeführten zwingenden Grundes.

Art. 18 Abwesenheit nach Kursbeginn

Kann ein Teilnehmender aufgrund eines unter Art. 8 Abs. 3 des vorliegenden Reglements aufgeführten zwingenden Grundes an einem Kurs nicht teilnehmen, kann er den Kurs ohne zusätzliche Kursgebühren wiederholen.

Das vollständige Kursreglement kann hier heruntergeladen werden: Kursreglement LHR/GBB

Datenschutz

Diese Datenschutzerklärung betrifft nur die Verwendung der von LHR/GBB beim Besuch seiner Website erhobenen Daten.

Datenschutz (PDF)